Herr Poeschke stellt fest, dass es keine weiteren Anträge/Ergänzungen zur Niederschrift der Gemeindevertretersitzung vom 12.04.2021 gibt.

Die Niederschrift der Gemeindevertretersitzung vom 12.04.2021 – öffentlicher Teil – ist somit vorschriftsmäßig gefertigt und ist eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415, 416, 417 ZPO (§ 96 i. V. mit § 173 VWGO).